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   VGH Bayern, 08.08.2022 - 10 ZB 22.781   

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https://dejure.org/2022,23236
VGH Bayern, 08.08.2022 - 10 ZB 22.781 (https://dejure.org/2022,23236)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.08.2022 - 10 ZB 22.781 (https://dejure.org/2022,23236)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. August 2022 - 10 ZB 22.781 (https://dejure.org/2022,23236)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwZVG Art. 31 Abs. 2 und 3
    Zwangsgelder bei Verstoß gegen Maulkorbzwang

  • rewis.io

    Fälligstellung eines Zwangsgeldes und Androhung erneuter Zwangsgelder, bestandskräftige Grundverfügung (Maulkorbzwang), Einwendungen gegen die Höhe des fällig gestellten Zwangsgeldes, Verhältnismäßigkeit des angedrohten (erneuten) Zwangsgeldes

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 08.08.2022 - 10 ZB 22.781
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn die Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätten (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 08.08.2022 - 10 ZB 22.781
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn die Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätten (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33).
  • BVerfG, 08.05.2019 - 2 BvR 657/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen eine Ausweisung wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.08.2022 - 10 ZB 22.781
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn die Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätten (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 33).
  • VGH Bayern, 16.08.2022 - 10 ZB 22.786

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag gegen generelle Untersagung der

    Die Behauptung der Kläger in der Zulassungsbegründung, Verstöße gegen die bestandskräftig gewordenen Bescheide des Beklagten vom 21. Juni 2018 und 18. Februar 2020 seien "nicht eindeutig gegeben" und wegen verbleibender "Unklarheiten" könne nicht von der Gefährlichkeit der Hunde ausgegangen werden, ist angesichts der wiederholt erfolglos angedrohten und sodann fällig gestellten Zwangsgelder (diesbezüglich vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 8.8.2022 - 10 ZB 22.781 - noch nicht veröffentlicht) auch nach Auffassung des Senats nicht nur unsubstantiiert, sondern letztlich ebenso aus der Luft gegriffen wie die Behauptung, die Kläger würden sich nicht "hartnäckig weigern, den bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnungen nachzukommen".

    Die Kläger zeigen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, bis heute offensichtlich keine Einsicht in die Notwendigkeit der Beachtung des für ihre Hunde "Blue" und "Mira" jeweils bestandskräftig verfügten Leinen- und Maulkorbzwangs, berufen sich vielmehr auf das angeblich konsequente Anlegen einer Maulschlaufe (zu diesem Einwand vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 8.8.2022 - 10 ZB 22.781 - Rn. 6) und fühlen sich durch die behördlichen Maßnahmen zu Unrecht "an den Pranger gestellt" bzw. durch den Beklagten "einseitig" behandelt.

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